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o. J. o. T. o. O (nach Juni 11)

1341.

Nikolaus, Herzog v. Schles. u. Herr zu Münsterberg, bek., daß er dem Herrn Otto v. Glubocz (Glaubiz) dem Älteren [Otto der Ältere von Glaubitz, der mit dem Zusatz "senior" als Zeuge bereits im Jahre 1336 (Reg. 5751) erscheint, wird als "dominus ville de Wolfildorf" (Wölfelsdorf) noch 1361 in den Geschichtsquellen der Grafschaft Glatz Bd. I, S. 172 genannt] u. dessen Kindern, Erben u. rechtmäßigen Nachfolgern die gesamte Nachfolge oder das "ius deuolucionis", gemeinhin "aneval" gen., in allen Gütern des weiland Ritters Herrn Johann v. Hayn [Der Ritter Joh. v. H. ist noch am 16. Juni 1340 (s. Reg. 6463, Reg. 6464) u. 1341, Jan. 6-13 (s. Reg. 6533) als lebend bezeugt] u. dessen Witwe, der Herrin Hedwig, u. deren Tochter, d. Fräulein Margarethe, die m. allem Recht, aller Herrschaft, Freiheit u. Nutznießung nach dem Tode der gen. Hedwig oder der Margarethe. falls diese ohne rechtmäßige Nachkommenschaft stirbt, an den Hzg fallen, rechtmäßig für eine gewisse bereits bezahlte Kaufsumme verkauft hat. Er verspricht deshalb dem Otto v. Glaubitz u. dessen rechtm. Erben u. Nachfolgern, diese Güter und das "ius deuolucionis" gemäß seinen darüber ergangenen Urkunden vor jeder geistlichen oder weltlichen Person, welchen Standes oder welcher Würde auch immer, ohne Verzug zu gewährleisten u. zu schützen, wie es im Lande Sitte u. allgemeine Gewohnheit ist. Für den Fall aber, daß der Hzg vor Erteilung der Bestätigungsurkunde sterben sollte, verpfändet er ihm n. seinen Erben 40 Mark jährl. Zins von den Kollekten seiner Stadt Frankenstein [Die Urkunde hat im Cod. lat. die Überschrift: Forma deuolucionis. Vgl. Zeitschr. a. a. O. Bd. 27, S. 311.].

O. Z.


Aus dem i. d. Hof- u. Staatsbibliothek i. München befindl. Cod. lat. 14 660 (s. Reg. 6602) abgedr. i. d. Zeitschr. d. Ver. f. Gesch. Schles. Bd. 27. S. 324/325.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.